Neue BEG-Förderung ab 21. Juli 2026 – weiterhin bis zu 70 % Zuschuss. Was sich ändert

Energieberatung Seitingen-Oberflacht

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Energieberater in Seitingen-Oberflacht
  • Förder-Check: passende BAFA/KfW-Förderung für Ihr Vorhaben
  • Sanierungsfahrplan (iSFP): Maßnahmen, Reihenfolge & Kostentransparenz
  • Antragsbegleitung: technische Unterlagen (z. B. TPB/TPN, Nachweise)
  • Vor-Ort in Seitingen-Oberflacht + Umgebung: schnelle Terminvergabe
  • Zertifizierte Experten: gelistet in der Energieeffizienz-Expertenliste (dena)
  • EWärmeG Nachweis (Baden-Württemberg)

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FS Energieberater in Seitingen-Oberflacht

Erfahren Sie im Video, wie FS Energieberater Ihnen in Seitingen-Oberflacht und Umgebung weiterhelfen kann.

FS Energieberater in Seitingen-Oberflacht

So erreichen Sie Ihren Energieberater in Seitingen-Oberflacht

Ihr Ansprechpartner – Dennis Fleischmann
Ansprechpartner Dennis Fleischmann
Energie-Effizienz-Experte (BAFA & KfW zertifiziert)
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Öffnungszeiten für Seitingen-Oberflacht
Montag – Freitag
08:00 Uhr – 20:00 Uhr
Samstag
10:00 Uhr – 15:00 Uhr

FS Energieberater in Seitingen-Oberflacht: das zeichnet uns aus

FS Energieberater: Ihr Partner für energetische Sanierungen in Seitingen-Oberflacht.

  • Kostenlose und unverbindliche Erstberatung

    Wir bieten Ihnen eine erste Beratung kostenlos und unverbindlich an, um Ihre individuellen Bedürfnisse zu besprechen und erste Fragen zu klären.

  • Individuelle Lösungen

    Wir entwickeln maßgeschneiderte Sanierungskonzepte, die perfekt auf Ihre spezifischen Anforderungen und Wünsche abgestimmt sind.

  • Festpreisgarantie

    Bei uns gibt es keine versteckten Kosten. Sie erhalten eine transparente Kostenaufstellung mit einer Festpreisgarantie.

  • Unabhängigkeit

    Unsere Beratung ist unabhängig und neutral. Wir vertreten ausschließlich Ihre Interessen und bieten objektive Empfehlungen.

  • Kurzfristige Termine möglich

    Wir bieten Ihnen flexible und kurzfristige Besichtigungstermine, auch am Wochenende, um Ihre Zeit bestmöglich zu nutzen.

  • Gründliche Wirtschaftlichkeitsberechnungen

    Unsere detaillierten Wirtschaftlichkeitsberechnungen zeigen Ihnen, wie sich Ihre Investition schnell amortisiert und langfristige Einsparungen ermöglicht.

  • Beratung zum Gebäude Energie Gesetz 2024

    Wir informieren Sie umfassend gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024 und helfen Ihnen, alle gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

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Ihre Vorteile einer Energieberatung in Seitingen-Oberflacht

Sehen Sie auf einen Blick, welche Modernisierungsmaßnahmen sich wirklich lohnen.

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So helfen wir unseren Kunden

Energieberater in Seitingen-Oberflacht: Kosten & Festpreise

Kosten Energieberatung: Preise, Förderung & Eigenanteil auf einen Blick

Leistung / Förderbereich Typische Kosten Förderung Eigenanteil
Energieberatung (allgemein) ca. 1.000 – 2.000 € 50 % Zuschuss ca. 500 – 1.000 €
Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) ca. 1.600 – 2.500 € 650 € Zuschuss 1.350 €
Baubegleitung durch Energieberater ca. 1.000 – 4.000 € 50 % Zuschuss ab ca. 500 €
Heizlastberechnung (DIN 12831) ab 1.500 € förderfähig individuell
Dimensionierung der Anlage (z. B. Wärmepumpe) projektabhängig förderfähig individuell
Wärmeschutznachweis nach GEG projektabhängig i. d. R. nicht separat individuell
KfW Förderung Energieberater Heizung 1.500 € förderfähig 750 €
KfW Förderung Energieberater Neubau im Kredit enthalten KfW-Kredit möglich abhängig vom Projekt
KfW Förderung Energieberater Sanierung im Kredit enthalten bis 50 % Tilgungszuschuss deutlich reduziert
Tipp: Mit „Details anzeigen“ sehen Sie Kosten und Eigenanteil (wischbar nach rechts/links).

Zuschüsse & Förderprogramme in Baden-Württemberg und Seitingen-Oberflacht

Welche Maßnahmen werden gefördert und wie hoch sind die Zuschüsse? (Zuletzt aktualisiert am 12.07.2026)

Wichtig für Eigentümer: Viele Programme lassen sich nur nutzen, wenn der Antrag rechtzeitig und vor Maßnahmenbeginn gestellt wird.

Prüfen Sie hier die wichtigsten Programme für Seitingen-Oberflacht und Baden-Württemberg kompakt nach Fördergeber, Maßnahme und möglicher Förderhöhe.

Schneller Überblick

Förderart, Zuschuss und Maximalbetrag direkt in der Übersicht.

Stand 2026

Aktuelle Programme auf einen Blick, inklusive offizieller Quellen.

  • Gebäudehülle
    Dämmung der Gebäudehülle (Außenwände, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen, uw.)
    Förderhöhe: bis zu 20% (je Wohneinheit) auf max. 60.000 Euro mit iSFP-Bonus
  • Anlagentechnik (außer Heizung)
    Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung
    Förderhöhe: bis zu 20% (je Wohneinheit) auf max. 60.000 Euro mit iSFP-Bonus
  • Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
    Gebäudenetzbau/-umbau mit 65% Wärmeerzeugung aus BEG EM TMA 3.2–3.7 oder unvermeidbarer Abwärme
    Förderhöhe: bis zu 20% (je Wohneinheit) auf max. 60.000 Euro mit iSFP-Bonus
  • Heizungsoptimierung
    Hydraulischer Abgleich, Pumpentausch, Rücklauftemp.-Senkung, Rohrdämmung, Flächenheizungen, MSR-Technik, Staubreduzierung (80%), inkl. Staubmessungen, Abscheider, Nachverbrennung, Regelungssysteme
    Förderhöhe: bis zu 20% (je Wohneinheit) auf max. 60.000 Euro mit iSFP-Bonus
  • Fachplanung und Baubegleitung
    Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik, Anlagen zur Wärmeerzeugung, Heizungsoptimierung
    Förderhöhe: 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern, bei Mehrfamilienhäusern 2.000 Euro pro Wohneinheit

  • Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude
    Sie können bis zu 70 % Ihrer Investitionskosten für eine klimafreundliche Heizung (z. B. Solarthermie, Biomasse, Brennstoffzellen, Wasserstoff- oder Wärmepumpe) gefördert bekommen. Die Grundförderung beträgt 30 %. Wer seine neue Heizung innerhalb von zwei Jahren umsetzt, erhält zusätzlich 20 % Klimageschwindigkeitsbonus. Für Wärmepumpen steht außerdem ein 5 % Effizienzbonus zur Verfügung. Liegt Ihr Einkommen unter einer bestimmten Grenze, gibt es zusätzlich einen 30 % Einkommensbonus. In Summe sind so Förderquoten von bis zu 70 % möglich.
    Förderhöhe: Zuschuss bis zu 70% der förderfähigen Kosten

  • Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit
    Zuschuss­förderung der KfW und/oder des Bundes­amtes für Wirt­schaft und Ausfuhr­kontrolle (BAFA)
    Förderhöhe: ab 0,01 % bis zu 120.000 Euro Kredit je Wohneinheit

  • Wohngebäude – Kredit
    Komplettsanierung zum Effizienzhaus, Umwidmung von Nichtwohnfläche in Wohnfläche
    Förderhöhe: 1,86% bzw. 25% von max. 150.000 Euro Kreditbetrag (je Wohneinheit)

  • Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment – Wohngebäude
    Neubau und den Erstkauf klima­freundlicher Wohn­gebäude - Mindestens Effizien­zhaus-Stufe 55
    Förderhöhe: ab 1,08 % - Maximal 100.000 Euro Kreditbetrag
  • Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude
    Neubau und den Erstkauf klima­freundlicher Wohn­gebäude - Mindestens Effizien­zhaus-Stufe 40
    Förderhöhe: ab 2,27 % - Maximal 150.000 Euro Kreditbetrag

  • Kombi-Darlehen Wohnen mit Klimaprämie
    Sie setzen bereits Fördergelder von uns, der KfW oder vom BAFA ein (Basisförderung). Sie benötigen aber ein zusätzliches Förderdarlehen
  • Wohnen mit Kind
    Ergänzungskredit, für Kauf/Bau eines Eigenheims - mind. ein minderjähriges Kind.
    Förderhöhe: ab 3,64 % Kredithöhe: 15.000 bis 100.000 €
  • Kombi-Darlehn Wohnen
    Neubau eines Eigenheims, auch Modernisierung, Sanierung oder Umbau
    Förderhöhe: ab 3,40 % Kredithöhe: 5.000 bis in der Regel 200.000 € pro Wohneinheit
  • Wohnen mit Zukunft (Neubau)
    Installation einer PV-Anlage an Ihrem Wohngebäude
    Förderhöhe: ab 3,26 % Kredithöhe: ab 5.000 €
  • Wohnen mit Zukunft (Altbau)
    Installation einer PV-Anlage an Ihrem Wohngebäude
    Förderhöhe: ab 3,26 % Kredithöhe: ab 5.000 €

Förderprogramme im Überblick

💡 Um die maximale Förderung zu erhalten können Förderprogramme kombiniert werden. Sprechen Sie uns an. (Letztes Update 06.04.2026)

KfW
Heizungsförderung
BAFA
Einzelmaßnahmen
BAFA
Einzelmaßnahmen
mit iSFP
KfW
Effizienz Haus
Steuer
Max. Kosten 30.000 € 30.000 € 60.000 € 120.000 - 150.000 € 200.000 €
Fördersätze 30 - 70 % 15 % 20 % 5 - 35 % 20%
Zuschuss 9.000 - 21.000 € 4.500 € 12.000 € 6.000 - 52.500 € 40.000 €
Stand: Juli 2026

BEG-Änderungen aktuell

Ja, es gab Kürzungen. Aber: Es gibt weiterhin bis zu 70 % Zuschuss – und für viele Familien und Altbaubesitzer sogar mehr als vorher.

Gekürzt – aber sozial gerechter

Die Fördersätze für Heizung und Gebäudehülle sinken schrittweise. Dafür wurde der Einkommensbonus ausgeweitet: Er greift jetzt bis 50.000 € zu versteuerndem Einkommen – Haushalte mit mindestens einem minderjährigen Kind sogar bis 60.000 €. So profitieren deutlich mehr Haushalte als bisher.

Weiterhin riesige Zuschüsse

Die Grundförderung von 30 % bleibt – kombiniert mit Boni sind beim Heizungstausch weiterhin bis zu 70 % Zuschuss möglich. Wer zeitnah handelt, sichert sich die höchsten Sätze, denn die Boni sinken ab 2027 halbjährlich.

Neu: Extra-Bonus für die schlechtesten Gebäude

Gebäude mit Energieausweis-Klasse H („Worst Performing Buildings“) erhalten künftig einen zusätzlichen 5 %-Bonus – jetzt auch bei einzelnen Dämmmaßnahmen an der Gebäudehülle. Gerade unsanierte Altbauten profitieren.

Die Förderbeträge sinken planmäßig alle 6 Monate. Wer früher startet, bekommt mehr. Wir prüfen kostenlos, welche Förderung für Ihr Haus drin ist.

Kostenlose Fördermittel-Prüfung anfragen

Quelle: Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – energiewechsel.de

Sanierungspflichten & GEG-Vorgaben in Baden-Württemberg

Das müssen Sie wissen, bei einer energetischen Sanierung (Letztes Update 12.07.2026)

  • Neubau & Dachsanierungen
    Mindestens 60 % der geeigneten Dachfläche müssen mit Photovoltaikmodulen belegt werden
  • Weitere Informationen

  • Diese Pflichten gelten nicht für Eigentümer, die das Gebäude bereits vor dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben. Es betrifft jedoch alle Eigentümerwechsel nach 2002 – also auch rückwirkend.
    Wenn ein Ein- oder Zweifamilienhaus den Eigentümer wechselt, sei es durch Kauf, Erbschaft oder Schenkung, müssen innerhalb von zwei Jahren folgende Maßnahmen durchgeführt werden
  • Heizkessel
    Alte Heizkessel, die vor 1991 eingebaut wurden, müssen ersetzt werden (§ 72 GEG). Für jüngere Kessel gilt eine Austauschpflicht nach 30 Jahren Laufzeit. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel.
  • Dämmung
    Bei der Dämmung besteht die Pflicht, das Dach oder die oberste Geschossdecke so zu sanieren, dass ein maximaler U-Wert von 0,24 W/(m²·K) erreicht wird (§ 47 GEG). Heizungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Bereichen sind ebenfalls zu dämmen, um Wärmeverluste zu vermeiden (§ 73 GEG)
  • Nach Eigentümerwechsel
    Nach einem Eigentümerwechsel müssen die oben genannten Maßnahmen innerhalb von 2 Jahren umgesetzt werden, es sei denn, der neue Eigentümer wohnt bereits seit Februar 2002 im Gebäude.
  • Weitere Informationen

  • Fassadensanierung
    Bei vollständiger Erneuerung von Außenputz oder Fassadenbekleidung ist eine Dämmung mit U-Wert ≤ 0,24 W/(m²·K) Pflicht. Ausnahmen: Reparaturen unter 10 %, Denkmalschutz, oder Sanierung nach 1983.
  • Weitere Informationen

  • Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien im Altbau
    Bei Heizungserneuerungen in Altbauten (vor 2009) müssen 15 % der Wärme aus erneuerbaren Energien stammen. Alternativ können Hausbesitzer die Vorgaben durch bessere Dämmung (z. B. Dach, Fassade) oder einen energetischen Sanierungsfahrplan (5 % Erfüllung) erfüllen. Nachweis binnen 18 Monaten erforderlich.
  • Weitere Informationen

  • Energieberater sind Pflicht bei Fördermittel
    Bei Inanspruchnahme von Fördermitteln (z. B. über die KfW oder BAFA) muss ein Energieberater eingeschaltet werden.
  • Technische Mindestanforderungen
    Geförderte Maßnahmen müssen die technischen Mindeststandards gemäß den Förderbedingungen einhalten. Das prüft der Energieberater.
  • Weitere Informationen

  • Strengere Emissionsgrenzwerte
    Ab dem 1. Januar 2025 müssen Einzelraumfeuerungsanlagen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden, strengere Emissionsgrenzwerte einhalten
  • Betroffene Anlagen, die diese Grenzwerte nicht erfüllen, müssen nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden.
  • Weitere Informationen

  • Mindestens 65 % erneuerbare Energien
    Bei der Installation neuer Heizungsanlagen muss sichergestellt werden, dass mindestens 65 % des Energiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden.
  • Diese Vorgabe gilt bereits seit dem 1. Januar 2024 für neu eingebaute Heizungen und zielt darauf ab, den Einsatz fossiler Brennstoffe zu reduzieren.
  • Weitere Informationen

Ihr Ansprechpartner in Seitingen-Oberflacht

Ihr Ansprechpartner – Dennis Fleischmann
Dennis Fleischmann
FS Energieberater Seitingen-Oberflacht
78606 Seitingen-Oberflacht

Mo bis Fr: 08:00 - 20:00 Uhr Sa: 10:00 - 15:00 Uhr

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Kundenstimmen zur Energieberatung

  • Kostenlose und unverbindliche Erstberatung
  • Individuelle Lösungen
  • Festpreisgarantie
  • Schnelle Terminvereinbarung
  • Unabhängigkeit
  • Gründliche Wirtschaftlichkeitsberechnungen
  • Beratung zu Ihren Rechten & Pflichten GEG 2024
  • Energieberatung für Wohngebäude (DIN 18599)
  • Energieberatung für Nichtwohngebäude (DIN 18599)
  • Fördermittelberatung
  • Erneuerbare Energien
  • Energetische Sanierungen
  • Baubegleitung
  • Energiemanagementsysteme
  • Energieaudit nach DIN EN 16247-1

Sanierungsfahrplan erstellen lassen

Schritt 1: Vor Ort Termin

Wir führen ein persönliches Gespräch vor Ort, um Ihre Immobilie zu begutachten sowie Wünsche und Bedürfnisse zur Sanierung Ihres Eigenheims zu besprechen.

Schritt 2: Energetischen Ist-Zustand der Immobilie erfassen

Wir analysieren den aktuellen energetischen Zustand Ihrer Immobilie und identifizieren sanierungsbedürftige Komponenten.

Schritt 3: Individuellen (Sanierungs-)fahrplan abstimmen und erstellen

Wir helfen Ihnen, den passenden Sanierungsfahrplan auszuwählen und erstellen Ihren individuellen Plan.

Schritt 4: Abschlussgespräch führen

Wir besprechen die finalen Ergebnisse und übergeben Ihnen alle relevanten Dokumente zu Ihrem Sanierungsfahrplan.

Energieberatung in Seitingen-Oberflacht: Fragen & Antworten

Kostenlose Energieberatungs-Hotline von FS Energieberater - +49 15888 368115 (Montag – Freitags: 8-20 Uhr und Samstags: 10-15 Uhr). Hier erhalten Privatpersonen und Unternehmen kompetente Beratung zu allen Fragen der Energieeffizienz und des Klimaschutzes.

Je nach Förderprogramm zwischen 4 und 16 Wochen nach Einreichung der vollständigen Nachweise.

Das Gebäude muss in der Regel älter als 5 Jahre sein und eine Effizienzsteigerung erreichen. Ein Experte bewertet dies individuell.

Ja, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Neue reine Ölheizungen ohne erneuerbare Energien sind ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich verboten. Eine Ölheizung darf nur noch installiert werden, wenn sie mit erneuerbaren Energien kombiniert wird (z. B. Hybridheizung mit Solarthermie oder Wärmepumpe).

Das EWärmeG ist ein Gesetz in Baden-Württemberg, das Eigentümer von Altbauten dazu verpflichtet, erneuerbare Energien einzubinden, wenn die zentrale Heizungsanlage erneuert wird. Es gilt für Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 gebaut wurden. Ziel ist es, den Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung zu erhöhen. Ausnahmen gibt es, etwa bei technischen oder rechtlichen Hindernissen oder unzumutbarer Belastung.

Die Vorgaben des EWärmeG werden erfüllt, indem mindestens 15 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien stammen. Möglich ist dies durch Solarthermie, Pelletheizungen, Wärmepumpen oder den Einsatz von mindestens 10 Prozent Bioöl oder Biogas. Alternativ können Hausbesitzer die Anforderungen durch bessere Dämmung, den Anschluss an ein Fernwärmenetz, ein Blockheizkraftwerk oder eine Photovoltaikanlage erfüllen. Ein energetischer Sanierungsfahrplan zählt zu 5 Prozent. Nach der Heizungserneuerung muss ein Nachweis bei der Baurechtsbehörde eingereicht werden.

Nur bauvorlageberechtigte Energieeffizienz-Experten oder Fachplaner dürfen Wärmeschutznachweise erstellen. Diese müssen nach den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) arbeiten.

Die Baubegleitung stellt sicher, dass Fördervoraussetzungen eingehalten werden, dokumentiert die Umsetzung fachlich korrekt und reduziert das Risiko von Baumängeln.

Für viele Förderprogramme ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten verpflichtend – z. B. für iSFP-Bonus, Effizienzhaus oder KFN.

Alte Konstanttemperaturkessel, die vor 1995 eingebaut wurden und mit Öl oder Gas betrieben werden, fallen unter die Austauschpflicht. Diese Regelung gilt jedoch nicht für moderne Niedertemperatur- oder Brennwertkessel.

Um zu erkennen, ob Sie einen Niedertemperatur- oder Brennwertkessel haben, können Sie zunächst das Typenschild auf dem Heizkessel überprüfen. Auf diesem Schild finden sich häufig Angaben zum Modell und zur verwendeten Technologie. Begriffe wie „NT“ für Niedertemperatur oder „Brennwert“ geben dabei Hinweise auf die Art des Kessels. Zusätzlich lohnt sich ein Blick in die Bedienungsanleitung oder die technische Dokumentation Ihrer Heizung. Dort werden die spezifischen Merkmale der Technologie meist genauer beschrieben. Ein eindeutiges Erkennungsmerkmal für Brennwertkessel ist der Kondensatablauf. Dieser dient dazu, das Wasser, das durch die Nutzung der Abgaswärme entsteht, abzuleiten und ist bei älteren Technologien nicht vorhanden.

Um einen passenden Energieberater zu finden, kannst du seriöse Onlineportale nutzen, die Energieberater listen. Zudem bietet die Verbraucherzentrale vor Ort Beratung an, und Empfehlungen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis können ebenfalls hilfreich sein.

Energieausweise sind in der Regel 10 Jahre gültig, danach müssen sie erneuert werden.

Die Luftdichtheit ist entscheidend, um Wärmeverluste zu vermeiden und das Raumklima zu verbessern. Ein Energieberater kann Schwachstellen identifizieren und Maßnahmen zur Verbesserung der Luftdichtheit vorschlagen.

Typische Maßnahmen sind die Dämmung von Dach und Wänden, der Austausch von Fenstern, die Modernisierung der Heizung und die Installation einer Photovoltaikanlage.

Verstöße gegen das GEG können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Rohrleitungen für Heizung und Warmwasser sowie zugehörige Armaturen müssen gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) gedämmt werden, sofern sie in unbeheizten Räumen (z. B. in einem kalten Keller) verlaufen und zugänglich sind. Die Anleitung zur Dämmpflicht von Heizungsrohren
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